des Sportvereins Düdinghausen-Auhagen e.V.
Neufassung
gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 27.01.2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sportverein Düdinghausen-Auhagen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter der Nr. VR 576 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Auhagen. Der Verein wurde 1982 gegründet.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die dann getroffene Entscheidung, nebst Begründung, ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss den Hinweis auf das Berufungsrecht beim Ältestenrat enthalten. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung das Berufungsrecht beim Ältestenrat zu. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstandes nach § 7 (1)
- dem/der 3. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in
- den SpartenleiterInen nach § 8
- dem/der Pressewart/in
- den StellvertreterInnen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen verfügt über eine Einzelvertretungsbefugnis.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Spartenleiter
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Spartenleiter oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes eingesetzt.
- Die Sparte wird durch den Spartenleiter, seinen Stellvertreter und weiteren Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Spartenleiter erledigen alle Aufgaben, die der praktischen Durchführung des Sports, sowie kultureller Veranstaltungen in ihren Sparten betreffen.
§ 9 Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein und mindestens 5 Jahre dem Verein angehören. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner bei Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein gemäß § 4 dieser Satzung.
- Der Ältestenrat tritt auf entsprechenden Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, einschließlich der sofortigen Suspendierung
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb mit zeitlicher Begrenzung
Die Entscheidung des Ältestenrates ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch die Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten, auf der Homepage des Vereins und schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Vertreter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über den Ausschluss der Presse, des Rundfunks, und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Auhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Verein, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßiger berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen).
§ 19 Sonstiges
Soweit erforderliche Bestimmungen in der Satzung nicht enthalten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, verliert die Satzung nicht ihre Gültigkeit. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen treten sodann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.01.2018 verabschiedet